Selbstverteidigung
Das Recht zur Selbstverteidigung ist in Österreich gesetzlich durch das Recht auf Notwehr verankert.
Notwehr bedeutet jedoch nicht, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss
Notwehr darf nur bei der Abwehr von unmittelbarer Gefahr auf Leib, Leben und Güter von sich selbst oder einer anderen Person ausgeübt werden.
In eine Situation zu kommen, in der körperliche Selbstverteidigung notwendig ist, ist für einen durchschnittlichen Österreicher gering – im Schnitt gehört Österreich immer noch zu einem der sichersten Länder dieser Erde.
Zu wissen, wie man sich wehren kann und darf – darüber schreiben wir hier.
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Rechtliches zur Notwehr und Selbstverteidigung
§ 3, STGB. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
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