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Schlagwort: Notwehr

Notwehrüberschreitung bei Selbstverteidigung

Erlaubt ist bei berechtigter Selbstverteidigung beinahe alles, was ein Richter als verhältnismäßig betrachten würde, um sich selbst, andere aber auch Vermögensgüter (!) zu schützen- nicht aber um die Straftäter festzusetzen oder gar zu bestrafen! Was ist nun aber eine Notwehrüberschreitung?

Notwehr

§ 3, STGB. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. 

Quelle: Notwehrüberschreitung im RIS

Nachtreten, auf eine auf dem Boden liegende Person einzuschlagen oder unverhältnismäßig zu reagieren (jemand droht verbal und wird „in Selbstverteidigung“ geschlagen, ein „Persönchen“ gibt eine Ohrfeige und bekommt von jemanden, der körperlich massiv überlegen ist, einen Faustschlag verpasst), fällt mit Sicherheit unter den Begriff der Notwehrüberschreitung und ist strafbar. Neben Freiheits- und Geldstrafen kann hier auch möglicherweise Schadensersatz eine Rolle spielen.

Mit Gewalt auf eine Beleidigung oder Kränkung zu reagieren, ist in jedem Fall eine Notwehrüberschreitung, die strafrechtlich geahndet werden wird!

Muss man sich mit den gleichen Mitteln (Fäuste vs. Fäuste, Messer vs. Messer, Waffe vs. Waffe) verteidigen?

Entgegen des landläufigen Gerüchts darf man sich in Österreich aber durchaus mit einer Waffe gegen Schläge verteidigen. Das Mittel zur Selbstverteidigung ist nur durch die Verhältnismäßigkeit reglementiert: Bedroht jemand das Leben eines anderen unmittelbar mit einer schweren Verletzung, sei es jetzt durch ein Messer, einen Stock oder durch schiere körperliche Überlegenheit, ist es dem Richter in der Regel egal ob Sie eine Waffe oder Pfefferspray einsetzen.

Die bekannte „gefährliche Drohung“ ist in der Regel jedoch nicht ausreichend, um in Notwehr aktiv zu werden. Erst wenn der Täter glaubwürdig zur Aktion ansetzt und das Opfer unmittelbar in Gefahr ist, darf gehandelt werden.

Notwehrüberschreitung in der Praxis

In der rechtlichen Praxis wird bei glaubhafter Gefährdungslage im Rahmen eines Verbrechens dem Opfer, das sich gewehrt hat, oder demjenigen der Nothilfe geleistet hat, kein Strick daraus gedreht. Geht es wirklich um’s Leben, könnte man sich auch die Frage stellen ob eine als unrecht empfundene Verurteilung wegen Notwehrüberschreitung und eine etwaige Strafe nicht weniger schwer wiegt, als die abgewendete Gefahr.

Sprechen Sie auf jeden Fall mit einem Anwalt, bevor Sie irgendwelche Aussagen vor der Polizei machen.

Pfefferspray als Notwehrmittel?

Pfefferspray hat die Eigenschaft, die Handlungsfähigkeit von Angreifern recht zuverlässig auszuschalten, ohne jedoch Langzeitschäden zu verursachen. Die „Körperverletzung“ ist also temporär, im Gegensatz zum Beispiel zu einem Knochenbruch oder ähnlichem. Sollte ein Richter also Zweifel an der Gerechtfertigtkeit einer Notwehrhandlung haben, so wäre die Verwendung von Pfefferspray bei der Notwehrüberschreitung wahrscheinlich gelinder zu ahnden, als die Selbstverteidigung mit anderen Waffen oder Schlägen.

Alternativen zur Notwehr

Es gibt zur echten Notwehr keine Alternative – außer aufzugeben und Opfer zu sein. Es gilt also, gar nicht erst in die Situation zu kommen.

  • Erkennen: Erkennen Sie Situationen, in denen es brenzlig werden könnte
  • Vermeiden: Vermeiden Sie gezielt Situationen oder Handlungen, die Sie zum Opfer machen könnten
  • Flüchten: Entfernen Sie sich, andere und Ihr Vermögen aus potentiell gefährlichen Situationen
  • Aufgeben oder Kämpfen: Tun Sie alles, was nötig ist, um unbeschadet aus der Situation herauszukommen. Steht die Eskalation, die Notwehr, überhaupt in Relation zum Risiko?

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